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| Was ist die gesplittete Abwassergebühr? | | Die gesplittete Abwassergebühr ist keine neue Gebühr, d.h. die Gebühren wurden bereits in einer anderen Form erhoben. Mit der gesplitteten Abwassergebühr wird die Kostenverteilung über die Verbraucher neu geregelt. Die Stadtwerke Gengenbach erzielt damit keine Mehreinnahmen. Allgemein werden mit den Abwassergebühren alle Kosten, die für Ableitung und Reinigung des Abwassers anfallen, abgerechnet. Zum Abwasser zählen sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser. Bisher wurden die Gesamtkosten gemeinsam über die verbrauchte Frischwassermenge abgerechnet (Frischwassermaßstab). Durch die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr werden die Kosten gerecht auf die Verbraucher umgelegt. Dies wird dadurch erreicht, dass die Bereiche Schmutz- und Niederschlagswasser voneinander getrennt (gesplittet) werden. Die Kosten für Ableitung und Reinigung des Schmutzwassers werden weiterhin nach der verbrauchten Frischwassermenge abgerechnet, da der Wasserverbrauch und das abzuleitende Schmutzwasser in einem direkten Zusammenhang stehen. Das auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist nicht direkt messbar. Aus diesem Grund wird die reduzierte versiegelte Fläche des Grundstücks ermittelt. Diese Fläche wird für die Gebührenermittlung des Niederschlagswassers zu Grunde gelegt. Zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr besteht keine Alternative, da der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in einem Urteil vom 11.03.2010 die Rechtswidrigkeit des bisherigen Verfahrens festgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Revision zugelassen, sodass bereits für das Jahr 2010 die neuen Gebührenbescheide erstellt werden müssen. Ein Vergleich des Niederschlagswasseranteils der gesplitteten Abwassergebühr mit dem Niederschlagswasseranteil der bisherigen Abwassergebühr ist nicht sinnvoll. Dies liegt daran, dass bei der neuen Berechnung die Kosten über die reduzierte versiegelte Fläche und nicht mehr über das verbrauchte Frischwasser umgelegt werden. Der Schmutzwasseranteil an der Abwassergebühr wird sich voraussichtlich geringfügig ändern, da turnusmäßig eine Gebührenkalkulation durchgeführt wird. Die tatsächlich entstandenen Kosten werden den tatsächlichen Einnahmen des letzten Veranlagungszeitraums gegenübergestellt. Damit werden eventuelle Kostenüber- oder - unterdeckungen ausgeglichen. Diese Verfahrensweise ist seit Jahren üblich und wird weiterhin durchgeführt. Bisher wurde die Abwassergebühr in einer zusammengefassten Summe des Schmutz- und Niederschlagswasseranteils ausgewiesen. Durch die gesplittete Abwassergebühr werden zukünftig beide Werte getrennt ausgewiesen. Eine Summenbildung ist nicht sinnvoll, da beide Anteile über verschiedene Maßstäbe umgelegt werden (Schmutzwasser über Frischwasserverbrauch in €/m³ und Niederschlagswasser über reduzierte versiegelte Fläche in €/m²) |
| Warum wird eine getrennte Abwassergebühr eingeführt? | | Der Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (VGH BW) hat mit Urteil vom 11. März 2010 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung über den einheitlichen Frischwassermaßstab (Verbrauch an Frischwasser = Verbrauch an Abwasser) unzulässig ist. Für die Einleitung von Abwasser in die von den Städten und Gemeinden vorgehaltene Entwässerungseinrichtung wird derzeit eine Gebühr erhoben, die an die bezogene Trinkwassermenge gekoppelt ist. In dieser Gebühr sind sowohl die Kosten für die Sammlung, Beseitigung und Behandlung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten. Eine separate Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten Niederschlagswassers in die Kanalisation erfolgt derzeit nicht. Um dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen, werden die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser künftig getrennt erhoben. Ziel der neuen Gebührenordnung ist eine gerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme. Es wird also keine zusätzliche Gebühr erhoben, vielmehr wird die bestehende Gebühr aufgeteilt . |
| Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben? (Ist die gesplittete Abwassergebühr eine neue Gebühr? | | Nein, denn die Kosten für die gesamte Abwasserbeseitigung werden aufgeteilt in "Kosten Schmutzwasserbeseitigung" und "Kosten Niederschlagswasserbeseitigung". Für die Schmutzwassergebühr (weiterhin nach dem Frischwassermaßstab berechnet) werden nur noch die für die Entsorgung des Schmutzwassers anfallenden Kosten zu Grunde gelegt; sie sind dadurch geringer als bisher. Die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers werden ausschließlich für die neu ermittelte Niederschlagswassergebühr (je nach Größe der überbauten und befestigten angeschlossenen Flächen) als Basis genommen. |
| Hat die Stadtwerke Gengenbach durch die neue Gebühr Mehreinnahmen? | | Nein durch die neue Abrechnungsart entsteht für die Stadtwerke Gengenbach lediglich ein erhöhter Verwaltungs- und Personalaufwand. |
| Wer ist für die gesplittete Abwassergebühr bei den Stadtwerken Gengenbach zuständig? | Die Projektleitung haben: Stadtwerke Gengenbach Technisches Büro Telefon 930-930 Email regenwasser@stadt-gengenbach.de |
| Was zählt zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung“? | Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Regen- und Schmutzabwasser dienen. Hierzu zählen Regen-, Schmutz- und Mischwasserleitungen und -kanäle, die Sonderbauwerke (Pumpwerke, Stauraumkanäle, Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken) sowie die Kläranlage. Bachläufe, Vorfluter und in der Regel auch Straßenseitengräben gehören nicht zur öffentlichen Kanalisation. (siehe auch PDF Datei: Begriffe) |
| Wie wird bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen? | | Die Stadt Gengenbach hat aus Luftbildern die Dachflächen und befestigten Flächen für jedes Grundstück (auch öffentliche Flächen) erfassen lassen. Nach Abgleich mit amtlichen Katasterdaten werden diese Flächen in einen grundstücksbezogenen Flächenerfassungsbogen übernommen, den die Gebührenpflichtigen zugeschickt bekommen und überprüfen müssen. In diesem Bogen muss angegeben werden, welche dieser Flächen tatsächlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Niederschlagswasserkanalisation) entwässern. Die Flächenerfassungsbögen sind nach Überprüfung auszufüllen, zu unterschreiben und zurückzusenden. Nach Ermittlung der öffentlichen und privaten versiegelten Flächen werden die Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, neu kalkuliert und die Gebührenbescheide verschickt. |
| Wie werden die Bürgerinnen und Bürger in das Projekt einbezogen? | | Auf dem Luftbild kann nicht zweifelsfrei erkannt werden, ob die ermittelte versiegelte Fläche an die Kanalisation angeschlossen ist. Deshalb erhält jeder Grundstückseigentümer bzw. der eingesetzte Verwalter einen unmaßstäblichen Lageplan mit allen auf seinem Grundstück erkannten Flächen mit der Bitte, das Einleitverhalten anzugeben. Dazu ist nichts weiter erforderlich, als an der entsprechenden Stelle der Versiegelung bzw. der Nichteinleitung die angegebene Fläche in das Feld einzutragen und mit dem entsprechenden Faktor zu multiplizieren. Im Internet bzw. bei den versandten Unterlagen ist eine Ausfüllhilfe beigelegt. Der Erfolg des Projektes hängt wesentlich von der schnellen und korrekten Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger ab. |
| Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden? | | Die Stadtwerke Gengenbach werden anhand maschinell erstellter Übersichten große Abweichungen zwischen der aus dem Luftbild ermittelten versiegelten Fläche und der von den Bürgerinnen und Bürgern als einleitend angegebenen überprüfen. Dabei spielt die Möglichkeit zur Versickerung auf Grund der lokalen Gegebenheiten eine wichtige Rolle. Zudem werden stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchgeführt. |
| Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um Geld zu sparen? | | Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) einleiten. Dies auch dann, wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser nur mittelbar in die öffentliche Kanalisation gelangt! Wenn die Möglichkeit der Versickerung auf dem Grundstück besteht, sollte diese also genutzt werden. |
| Muss nach der Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlt werden? | | Wie hoch die Gebühr pro Quadratmeter einleitender Versiegelungsfläche angesetzt werden muss, kann erst nach Kenntnis der Größe der insgesamt einleitenden Flächen ermittelt werden. Diese ergibt sich erst nach der Auswertung der Flächenerfassungsbögen. Darüber hinaus sind die Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers getrennt zu ermitteln. Auch das Ergebnis der dazu begonnenen Arbeiten ist erst noch abzuwarten. |
| Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet? | Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen. Zur Ermittlung der abgeleiteten Regenwassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen und Dachflächen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässern. Flächen, welche nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung entwässern, bleiben unberücksichtigt!
Beispiel: Eine kleine Fläche entwässert vollständig in den Garten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung. |
| Muss die Stadt auch für ihre Straßenflächen bezahlen, wenn von dort auch Regenwasser eingeleitet wird? | | Die Stadt bezahlt schon jetzt für die öffentlichen Straßenflächen einen sogenannten „Straßenentwässerungsanteil“ an die Stadtwerke. |
| Was tue ich, wenn die Angaben auf dem Selbstauskunftsbogen falsch sind? | | Bitte korrigieren Sie die falschen Angaben auf dem Erfassungsbogen. Bitte auf leserliche Schrift achten, am besten Druckbuchstaben verwende. Gebäude die abgerissen bzw. in dem Zeitfenster von 1,5 Jahren neu gebaut wurden sind mit der Fläche zu melden bzw. einzutragen. |
| Bin ich verpflichtet, den Selbstauskunftsbogen auszufüllen? | | Die Bürger sind zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe der erbetenen Auskünfte nach dem Kommunalabgabengesetz i.V.m. der Abgabenordnung verpflichtet. Unterbleibt diese Mitwirkung, wird dann in einer allgemeinen Presseinformation nochmals erinnert. Unterbleibt die Auskunft auch danach, erfolgt eine Schätzung auf Basis der durch die Befliegung ermittelten überbauten Flächen und der befestigten Bodenflächen mit der Annahme vollständiger Einleitung. |
| Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind? | | Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen. In schwierigen Fällen können Sie sich auch an Ihren Architekten oder an die Stadtwerke Gengenbach Technische Büro wenden. |
| Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf meinem Grundstück entwässern? | | Durch Beobachtung. Für die befestigten und teilversiegelten Grundstücksflächen lässt sich das - wenn Zweifel bestehen - bei ergiebigen und starken Regenereignissen leicht beobachten. |
| Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder reinen Niederschlagswasserkanal im Trennsystem angeschlossen ist? | | Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ist entscheidend, also die abflusswirksame Fläche. Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung das Grundstück angeschlossen ist. |
| Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln? | | Grundsätzlich ja, die bauliche Maßnahme ist im Vorwege bei den Stadtwerken Gengenbach anzuzeigen und muss für Regenwasser genehmigt werden (Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang). Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen (DWA - Arbeitsblatt A138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen. |
| Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein? | | Es wird zwischen Normaldächern und Gründächern unterschieden. Die berechnungsrelevante Niederschlagsfläche errechnet sich durch einen Abflussfaktor. |
| Wie gehen befestigte Flächen in die Niederschlagswassergebühr ein? | | Es wird zwischen unterschiedlich stark versiegelten Flächen unterschieden. Die berechnungsrelevante Niederschlagsfläche bei befestigten Flächen errechnet sich durch einen Abflussfaktor. |
| Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt? | Ja. Nach der Überfliegung und Erfassung der Daten sind spätere und natürlich auch zukünftige Veränderungen an den gebührenrelevanten Flächen unmittelbar nach der Veränderung mitzuteilen. Diese werden dann entsprechend bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. Anzuzeigen sind Flächenversiegelungen, Teilversiegelungen, Entsiegelung und Teilentsiegelung. Eine Änderungsmitteilung bedarf der schriftlichen Form und muss in einem Lageplan des Grundstückes angezeigt werden. |
| Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt? | | Wenn eine Verbindung zur Kanalisation besteht, wird eine Zisterne ab einem Fassungsvermögen von mind. 2m³ je nach Verwendungsart (Gartenbewässerung oder Brauchwassernutzung) in der Reduzierung der Flächen mit eingebracht. Siehe auch Ausfüllhilfe des Selbstauskunftbogen. |
| Was sind Sickermulden? | | Eine Sickermulde dient der großflächigen, oberirdischen Einbringung von Niederschlagswasser in den Untergrund. Es handelt sich um ein flaches ewachsenes Erdbecken mit ca. 30cm starker belebter Bodenzone mit durchlässiger Sohle. |
| Wie werden Sickermulden berücksichtigt? | | Sickermulden werden wie Zisternen betrachtet. Da diese nur mit Notüberlauf gebaut werden dürfen. |
| Wie werden die Abwassergebühren zukünftig berechnet? | Für die Abwasserbeseitigung werden zukünftig zwei getrennte Gebühren erhoben. Hierzu müssen die Kosten der Abwasserbeseitigung zunächst getrennt nach den Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung einerseits und die Niederschlagswasserbeseitigung andererseits ermittelt werden (Kostenträgerrechnung).
a) Die Schmutzwassergebühr deckt die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers. Sie berechnet sich auch weiterhin nach dem Frischwassermaßstab (in €/m³ Trinkwasser). Der Gebührensatz wird voraussichtlich im Ende 2011 von den Stadtwerken ermittelt.
b) Die Niederschlagsgebühr deckt die Kosten der Niederschlagsbeseitigung. Sie wird ausschließlich auf der Grundlage der befestigten und in das öffentliche Kanalnetz abflusswirksamen Flächen (in €/m² Fläche pro Jahr) erhoben. Sie ist nicht etwa davon abhängig, wie viel Regen fällt! Der Gebührensatz wird nach Kenntnis aller gebührenrechtlichen Grundlagen voraussichtlich Ende 2011von den Stadtwerken ermittelt und festgesetzt. |
| Wie verändert sich die Gebührenbelastung für den Einzelnen? | | Die Neukalkulation der Niederschlagsgebühr wird zu einer Veränderung der Abwassergebührenbelastung eines jeden einzelnen Grundstückseigentümers führen. Es ist davon auszugehen, dass sich für die Bereiche der normalen Wohnbebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern kaum Veränderungen ergeben. Sicherlich werden Objekte mit hohem Frischwasserverbrauch, aber nur geringen befestigten abflusswirksamen Flächen (z. B. Mehrfamilienhäuser), durch die Einführung der Niederschlagsgebühr in der Summe eine Minderung ihrer Gebührenbelastung erfahren. Für Grundstücke mit großen, befestigten, abflusswirksamen Flächen sowie niedrigem Frischwasserverbrauch (z. B. Einkaufszentren, große Lagerhallen etc.) wird der getrennte Gebührenmaßstab in der Summe zu einer Mehrbelastung führen. |
| Was genau bedeutet "abflusswirksame Fläche"? | | Als abflusswirksam gelten alle befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser über Rohre, durch Leitungen oder auch nicht leitungsgebunden in das öffentliche Kanalnetz der Stadt abgeleitet wird. Als abflusswirksam gelten auch Dachflächen, von denen Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal gelangen kann. Flächen, von denen Niederschlagswasser nicht in den öffentlichen Kanal abgeleitet wird bzw. Flächen, auf denen das Niederschlagswasser vollständig versickert - wie z. B. häufig bei Terrassen, Gartenwegen, Dächern von Gartenhütten etc. sind keine abflusswirksamen Flächen. |
| Macht es einen Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in den Kanal einleite? | | Nein. Grundsätzlich sind alle Flächen, die an die Kanalisation (Niederschlagswasser oder Mischwasserkanalisation) angeschlossen sind, gebührenpflichtig. Dazu zählen alle bebauten, überbauten und befestigten Flächen, von denen direkt oder indirekt Niederschlagswasser in den Kanal gelangt. Unter direkt angeschlossenen Flächen versteht man alle Flächen mit einem eigenen Kanalanschluss über Rohre und Leitungen. Als indirekt angeschlossen gelten Flächen, von denen Niederschlagswasser offen (also ohne Leitungen, Rohre etc.) über andere Wege und/oder Flächen in z.B. einen Straßeneinlauf der Kanalisation gelangt. |
| Wird das Gefälle auf den Grundstücken irgendwie berücksichtigt? | | Nein. Der Erhebungsaufwand für Grundstücksgefälle und Fließgeschwindigkeiten wäre zu groß. Sie finden bei der Berechnung der Gebühren keine Berücksichtigung |
| Das Regenwasser ist doch sauber! Warum muss ich für die Beseitigung Gebühren zahlen? | | Hohe Kosten. Die Kosten für die Ableitung von Niederschlagswasser sind deshalb so erheblich, weil der Zulauf von Niederschlagswasser sehr ungleichmäßig ist und ggf. erhebliche Schäden verursachen kann. Für Starkregenereignisse müssen deshalb ausreichend dimensionierte Kanäle und z. B. Regenrückhaltebecken zur Ableitung vorgehalten und finanziert werden. |
| Ich habe keinen Selbstauskunftbogen erhalten. Woran liegt das? | | Die Unterlagen wurden am 30.06.2011 verschickt. Es wird immer nur ein Gebührenschuldner angeschrieben. (Bsp. Stellplätze die verschiedenen Eigentümern gehören.) Weiterhin werden Grundstücke die ausserhalb der öffentlichen Kanalisation liegen (z.B. mit Klärgruben, Abwassergemeinschaften) nicht angeschrieben. |
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