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Informationen zur Gas-, Strom und Wärmepreisbremse

Die aktuelle Energiepreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas-, Strom- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Auf dieser Seite erhalten Sie die aktuellen Informationen zu den Entlastungsmaßnahmen.

 

Gaspreisbremse

Dezember-Soforthilfe

 

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.

Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen (RLM-Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung). Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher, wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen, entlastet. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.

Unternehmen bzw. Einrichtungen mit einer RLM-Messung (registrierende Leistungsmessung) müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

 

Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet werden, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März geschieht.

Diese Soforthilfe ist Bestandteil mehrerer Entlastungsmaßnahmen. So wurde bereits Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt und die Mehrwertsteuer auf Gas und Wärme von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende erhalten im Dezember ebenfalls ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro.

Gaspreisbremse

 

Zudem plant die Bundesregierung nun weitere Entlastung über die sogenannte Gaspreisbremse: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 12ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden.

Diese Maßnahme kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen richtig abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hunderten Unternehmen komplett umprogrammiert werden. Dafür braucht es entsprechende Experten, die auch nur begrenzte Kapazitäten haben. Diese Umstellungen werden die Versorger vornehmen, benötigen für eine verlässliche Umsetzung allerdings Zeit bis März kommenden Jahres.

Aktueller Stand der Gaspreisbremse

 

Strompreisbremse

 

Die derzeitige Planung sieht eine Strompreisbremse vor, welche ab dem 01.01.2023 greifen soll.

Die genaue Umsetzung ist derzeit noch Bestandteil der politischen Diskussionen. Sobald konkrete Maßnahmen festgelegt sind, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Bitte beachten Sie daher, dass die nachstehende Grafik lediglich einen aktuellen Diskussionsstand darstellt!

 

Aktueller Entwurf der Strompreisbremse

  

Wärmepreisbremse

Dezember-Soforthilfe

 

Anspruchsberechtigt sind Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden je Entnahmestelle nicht übersteigt oder der Letztverbraucher kein zugelassenes Krankenhaus ist.


Ausnahmsweise sind auch Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden anspruchsberechtigt, die

  • Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen,
     
  • die zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstät-ten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
     
  • die staatlich, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereichs oder eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein sind,
     
  • die Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, andere Leistungserbringer oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Eine Mitteilungspflicht, wie im Erdgasbereich, ist für solche ausnahmsweise anspruchsberech-tigten Kunden nicht vorgesehen.
Ebenfalls ist keine Stichtagsbetrachtung wie im Erdgasbereich vorgesehen.

Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%. Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der Leistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb eines jährlichen Abschlagszeitraums, so ist ein entsprechender monatlicher Durchschnitt zu bilden. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sind mit der Durchschnittsbildung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt, so ist der Abschlag heranzuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen.

  

Wärmepreisbremse

 

Die derzeitige Planung sieht eine Wärmepreisbremse vor, welche ab dem 01.03.2023 greifen soll.

Die genaue Umsetzung ist derzeit noch Bestandteil der politischen Diskussionen. Sobald konkrete Maßnahmen festgelegt sind, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Bitte beachten Sie daher, dass die nachstehende Grafik lediglich einen aktuellen Diskussionsstand darstellt!